Ein Jahr ULP im Gemeinderat – Rückblick 9+10
Blick auf die Rechte und Pflichten von Stadt und Gemeinderäten (9)
Als Gemeinderat sollte man immer wieder einen Blick auf die relevanten gesetzlichen Grundlagen werfen um sich im „Verwaltungsdschungel“ zurechtzufinden.
So hat z. B. die Gemeinde zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen. Der Jahresabschluss ist laut Gemeindeordnung innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Haushaltsjahres aufzustellen, vom Bürgermeister unter Angabe des Datums zu unterzeichnen und vom Gemeinderat innerhalb eines Jahres festzustellen (§ 95b GemO). Zu berücksichtigen ist auch, dass die ausgegliederten Bereiche (z. B. Eigenbetrieb Abwasser, Eigenbetrieb Wohnen, …) mit dem Jahresabschluss der Kernverwaltung wieder zusammenzuführen ist. Die Gemeinde ist also verpflichtet, ihren Jahresabschluss mit den Jahresabschlüssen ihrer“ Töchter“ zu konsolidieren (§ 95a GemO). Das klappte bei den Jahresabschlüssen 2017und 2018 überhaupt nicht. Es bleibt abzuwarten, ob der Jahresabschluss 2019 zeitnaher und ganzheitlich konsolidiert vorgelegt wird.
Laut der „Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement“ (KGSt) haben wir uns mit den Eingruppierungen der Beamtinnen und Beamten unserer Verwaltung nach GK6 (10.000 – 25.000 Einwohner) zu richten. Wir sollten uns immer vor Augen halten, dass wir eine Kleinstadt sind, z. Bsp. bei der Bezahlung der VerwaltungsmitarbeiterInnen. Dasselbe gilt auch beim Umgang mit den knappen Gewerbe- und Wohnbauflächen.
Auch wenn man in einer besonderen Beziehung zu Investoren steht, sollte ein Gemeinderat nicht vergessen, dass das übertragene Amt uneigennützig und verantwortungsbewusst (§17 Abs. 1 GemO) zu führen ist. In einer Stadt mit einer akuten Parkplatznot sollte ein Gemeinderat bei Baugesuchen nicht darauf verweisen, dass 1 Parkplatz pro Wohneinheit ausreichend ist.
Auch was den Umgang mit der Natur bzw. mit Naherholungsgebieten anbelangt, müssen Beziehungen zu Investoren hinter den Interessen der BürgerInnen einer Gemeinde angestellt werden. Daher sollte man eine Unterschriftenaktion mit über über 1.400 Unterschriften nicht ignorieren.
Blick auf den Bruckenwasen (10)
Es gibt wohl einige Menschen, die der Schaffung von bezahlbarem Wohnraum auf dem Bruckenwasen entgegenfiebern. Wir gehören wie viele andere Plochinger BürgerInnen definitiv nicht dazu. Was bedeutet bezahlbarer Wohnraum? Eine 2-Zimmer Wohnung mit 49 qm kostet laut Internetangebot 249.000 €. Mit Nebenkosten, Stellplatz, etc. wird der Kaufpreis bei knapp 300.000 € liegen. Eine 3-Zimmerwohnung mit 86,7 qm kostet 429.100 €, mit Kaufnebenkosten und Stellplatz wird die Wohnung bei knapp 500.000€ liegen. Bezahlbar für Kapitalanleger, aber auch für Plochinger Familien? Dafür ein wunderschönes Naherholungsgebiet opfern? Auf jeden Fall haben sich die betroffenen Anwohner dagegen ausgesprochen. Auch die Edelstahlschornsteine an den Giebelseiten der angrenzenden Häuser (vor 11 bzw. 21 Jahren vom jeweiligen Bezirksschornsteinfeger genehmigt) werden bei dem Bebauungsvorhaben noch eine gewichtige Rolle spielen. Die Annahme, dass bis 2024 (nächste Bürgermeister- und Gemeinderatswahl) der Unmut über dieses Gebäude abgelöst wird durch das Gewohnheitsempfinden, ist sehr optimistisch. Gerade Spaziergänger mit Kinderwagen, Rollator oder anderen Gehhilfen, die die geraden Wege im Bruckenwasen schätzen, werden sich nicht so einfach mit dieser Bebauung abfinden.